Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen

Ab Montag, 27.04.2020 besteht in Nordrhein-Westfalen eine generelle Maskenpflicht für jede Einzelne/jeden Einzelnen ab einem Lebensalter von 5 Jahren. Diese Pflicht besteht auch für den schulischen Kontext, wenn die Abstandswahrung von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Dies ist im schulischen Bereich besonders beim Betreten des Schulgeländes der Fall, wie in individuellen Gruppensituationen. Das heißt nicht, dass die Kinder die Masken permanent tragen müssen. Allerdings ist die Nutzung im schulischen Kontext jederzeit nach Bedarf möglich. Eine „Maske“ können auch ein Tuch, Schal oder ein selbst genähter Schutz sein. Mund und Nase müssen bedeckt sein.

Der Umgang mit einer Maske muss selbstverständlich geübt werden. Im Rahmen der Notbetreuung werden wir dies ab der kommenden Woche bereits trainieren. Bitte üben auch Sie mit Ihren Kindern den Gebrauch sowie das Anlegen der Maske im häuslichen Bereich, damit die Kinder vor der Wiederaufnahme des Unterrichts die nötige Sicherheit und Routine erlangen.